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Allgemeine Geschäfts Bedingungen



Reise- und Zahlungsbedingungen

I Buchung

1. Die Buchung der Reise und einzelner Reiseleistungen wird für den Reiseveranstalter (nachfolgend als "Veranstalter" bezeichnet) erst verbindlich, wenn sie dem Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro schriftlich vom Veranstalter bestätigt worden ist. Der Reiseveranstalter wird am Schluss dieser Bedingungen benannt.
2. An seine Anmeldung ist der Reisende bis zur Annahme durch den Veranstalter, jedoch längstens sieben Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistungen zu überprüfen).
3. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Reisen und Reiseleistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes einschließlich der Reise- und Zahlungsbedingungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

II Zahlungen des Reisepreises/Anzahlung

1. Der Reisepreis ist vor Durchführung der Reise nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k ABS. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bezahlen. Das gilt auch für eine Anzahlung.
2. Nach Reisevertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Veranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern, indem er vom Vertrag zurück tritt und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung vom Reisenden verlangt, wenn der Reisende sich mit der Zahlung der Anzahlung oder des restlichen Reisepreises in Verzug befindet und ihm erfolglos vom Veranstalter schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung/Nacherfüllung gesetzt worden war.
4. Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind bei Rechnungsstellung sofort fällig.
5. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen, können mit befreiender Wirkung nur an den in der Buchungsbestäti-gung oder Rechnung von dem Veranstalter angegebenen Empfänger geleistet werden. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Reiseveranstalter den Preis im Direktinkasso vom Reisenden anfordert.

III Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen

1. In den Prospektpreisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, folgende Leistungen enthalten: Unterkunft und Verpflegung wie gebucht, Sprachkurs wie gebucht.
2. Die vom Veranstalter festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch den Auslastungsgrad der Flugzeuge bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind vom Veranstalter festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise für Verlängerungswochen auch Flugausgleichzuschläge und sonstige anteilige Kosten.
3. Der Veranstalter ist berechtigt Änderungen der einzelnen Reiseleistungen vorzunehmen, soweit diese nicht erheblich sind, insbesondere nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt worden sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung, die im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der zuständigen Koordinierungsbehörden liegt. Kurzfristige Änderungen der Fluggesellschaften, der Flugzeitung, der Streckenführung und des Fluggerätes sind deshalb teilweise nicht vermeidbar. Der Veranstalter ist deshalb im Rahmen der obigen Bestimmungen zu einer Leistungsänderung berechtigt.

IV Umbuchung und Ersatzteilnehmer

1. Umbuchungen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit anschließender Neubuchung möglich. Bei geringfügigen Änderungen berechnen wir jedoch nur ein Bearbeitungsentgelt von 28,-EUR.
2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter als Ersatzteilnehmer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Vertragsübertragung gemäß § 651 b BGB). Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch seinen Eintritt verursachten Mehrkosten. Diese können von dem Veranstalter mit pauschal 28,-EUR pro Buchung in Rechnung gestellt oder konkret abgerechnet werden. Der Nachweis, dass niedrigere oder gar keine Mehrkosten entstanden sind, bleibt dem ursprünglichen Reiseteilnehmer und dem Ersatzteilnehmer unbenommen. Bei Flugbuchungen aufgrund besonderer Tarife wird auf die eingeschränkte Möglichkeit der Ersatzteilnahme und ggf. höhere Mehrkosten, die von den Fluggesellschaften verlangt werden hingewiesen.

V Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

1. Der Veranstalter ist bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) berechtigt, anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend zu machen:

Bei allen Stornierungen
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30%
Ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35%
Ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
Ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 55%
Ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 75%
Ab 2 Tage vor Reisebeginn 90%

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
2. Die Rechte des Reisenden auf kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt wegen wesentlicher Änderungen der Reiseleistung oder mangelhafter Reiseleistungen sowie die Rechte des Reisenden bei höherer Gewalt bleiben unberührt.

VI Versicherungen

1. Gegen die in Ziffer VI 1 genannten Rücktrittsentschädigungen (Stornokosten) kann sich der Reisende durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern. Die Reiserücktritts-Versicherung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung beim Kunden gebucht werden.
2. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaften) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert. Wir empfehlen außerdem dringend die Buchung eines umfassenden Reiseversicherungspaketes (Gepäck-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung).
3. Die Versicherungsleistungen werden vom Veranstalter lediglich vermittelt. Der Versicherungsvertrag kommt direkt zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind daher direkt bei der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Die Versicherungsprämien sind nicht Bestandteil des Reisepreises.
4. Die Versicherungsprämie ist nicht Bestandteil des Reisepreises und der Anzahlung und damit sofort bei Buchung zu bezahlen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung kann nicht storniert werden.

VII Haftungsbeschränkungen für den Reiseveranstalter

1.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

VIII. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reisenden vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel rechtzeitig während der Reise anzuzeigen.
4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reiservertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

IX. Rechte und Pflichten der Reiseleitung

1. Reiseleitungen und örtliche Vertretungen des Veranstalters sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Dies schließt Vereinbarungen ein, mit denen Reisemängel vor Ort ausgeglichen und durch Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden kompensiert werden. Reiseleitungen und örtliche Vertretungen des Veranstalters sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter des Veranstalters ausgesprochen werden; diese sind insoweit von dem Veranstalter bevollmächtigt.

X. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

1. Unabhängig von der Anzeige eines Mangels während der Reise müssen Ansprüche des Reisenden wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise nur bei der Zentrale des Veranstalters in Trier geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche ausdrücklich zurückweist oder der Reisende die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

XI. Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck

1. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen - unter Beifügung der notwendigen Unterlagen - zu melden. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. genannt = Property Irregularity Report) verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes! Auf Ausschlussfristen für Fluggepäck (Art. 26 des Warschauer Abkommens) oder Seegepäck bei Kreuzfahrten (Art. 12 der Anlage zu §§ 664 ff. HGB) wird hingewiesen.
2. Soweit zusätzlich eine Anspruchstellung auch gegenüber dem Veranstalter folgt, müssen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck auch die Ausschlussfrist gemäß Ziffer XIII 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen eingehalten werden.

XII. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

1. Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Da sich der Prospekt an Reisende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet, wird dabei grundsätzlich unterstellt, dass der Reisende deutscher, österreichischer oder schweizerischer Staatsbürger ist, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich ist oder ausdrücklich mitgeteilt wurde. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere in den Ländern des Reiseziels, jederzeit die Bestimmungen, auch kurzfristig ändern können. Der Veranstalter wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.
3. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reiservertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.

XIII. Abtretungsverbot

Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Abtretungen bei Familienreisen an teilnehmenden Familienmitglieder. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und gerechtfertigter Bereicherung.

XIV. Sonstiges/Gerichtsstand

1.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Veranstalter nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
2. Für den Fall, dass der Reisende nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von dem Veranstalter gegen den Reisenden der Gerichtsstand Trier vereinbart.

XV. Gültigkeit der Prospektangaben

Der Druck dieses Prospektes erfolgte im Januar 2009. Naturgemäß kann der Prospekt nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten des Reiseangebotes und der Reiseabwicklung, wie z. B. Preise, Termine und Reisezeiten anführen. Änderungen sind insoweit aufgrund der weiteren Entwicklung möglich und bleiben vorbehalten. Dies gilt natürlich nur für Reiseverträge, die noch nicht abgeschlossen sind.
Maßgeblich hinsichtlich der Preise, Termine, Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam im Reisevertrag getroffenen Abreden.


Reiseveranstalter:

Boomerang Reisen GmbH
Biewerer Str. 15
54293 Trier

Geschäftsführer: Andreas Macherey

Stand: 1.3. 2009