Allgemeine Geschäfts Bedingungen
Reise- und Zahlungsbedingungen
I Buchung
1. Die Buchung der Reise und einzelner Reiseleistungen wird für den Reiseveranstalter
(nachfolgend als "Veranstalter" bezeichnet) erst verbindlich, wenn
sie dem Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro schriftlich vom
Veranstalter bestätigt worden ist. Der Reiseveranstalter wird am Schluss
dieser Bedingungen benannt.
2. An seine Anmeldung ist der Reisende bis zur Annahme durch den Veranstalter,
jedoch längstens sieben Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit
wird benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistungen zu überprüfen).
3. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen
Reisen und Reiseleistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen ausdrücklicher
Vereinbarungen mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich
getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt
des Reiseprospektes einschließlich der Reise- und Zahlungsbedingungen
zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
II Zahlungen des Reisepreises/Anzahlung
1. Der Reisepreis ist vor Durchführung der Reise nur gegen Aushändigung
eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k ABS. 3 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) zu bezahlen. Das gilt auch für eine Anzahlung.
2. Nach Reisevertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
fällig. Der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige
Aufforderung zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt
vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines
sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann
der Veranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern,
indem er vom Vertrag zurück tritt und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
vom Reisenden verlangt, wenn der Reisende sich mit der Zahlung der Anzahlung
oder des restlichen Reisepreises in Verzug befindet und ihm erfolglos vom Veranstalter
schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung/Nacherfüllung gesetzt worden
war.
4. Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten
sind bei Rechnungsstellung sofort fällig.
5. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen, können mit befreiender Wirkung
nur an den in der Buchungsbestäti-gung oder Rechnung von dem Veranstalter
angegebenen Empfänger geleistet werden. Dies betrifft insbesondere den
Fall, dass der Reiseveranstalter den Preis im Direktinkasso vom Reisenden anfordert.
III Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
1. In den Prospektpreisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt,
folgende Leistungen enthalten: Unterkunft und Verpflegung wie gebucht, Sprachkurs
wie gebucht.
2. Die vom Veranstalter festgelegten Saisonzeiten können von denen der
Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen
durch den Auslastungsgrad der Flugzeuge bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien
sind vom Veranstalter festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten,
Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten
die Preise für Verlängerungswochen auch Flugausgleichzuschläge
und sonstige anteilige Kosten.
3. Der Veranstalter ist berechtigt Änderungen der einzelnen Reiseleistungen
vorzunehmen, soweit diese nicht erheblich sind, insbesondere nicht den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages
notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt
worden sind. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung des Flugplanes und
dessen Einhaltung, die im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften
und der zuständigen Koordinierungsbehörden liegt. Kurzfristige Änderungen
der Fluggesellschaften, der Flugzeitung, der Streckenführung und des Fluggerätes
sind deshalb teilweise nicht vermeidbar. Der Veranstalter ist deshalb im Rahmen
der obigen Bestimmungen zu einer Leistungsänderung berechtigt.
IV Umbuchung und Ersatzteilnehmer
1. Umbuchungen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit anschließender
Neubuchung möglich. Bei geringfügigen Änderungen berechnen wir
jedoch nur ein Bearbeitungsentgelt von 28,-EUR.
2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
als Ersatzteilnehmer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt
(Vertragsübertragung gemäß § 651 b BGB). Der Veranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der
ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch seinen Eintritt verursachten Mehrkosten. Diese
können von dem Veranstalter mit pauschal 28,-EUR pro Buchung in Rechnung
gestellt oder konkret abgerechnet werden. Der Nachweis, dass niedrigere oder
gar keine Mehrkosten entstanden sind, bleibt dem ursprünglichen Reiseteilnehmer
und dem Ersatzteilnehmer unbenommen. Bei Flugbuchungen aufgrund besonderer Tarife
wird auf die eingeschränkte Möglichkeit der Ersatzteilnahme und ggf.
höhere Mehrkosten, die von den Fluggesellschaften verlangt werden hingewiesen.
V Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
1. Der Veranstalter ist bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) berechtigt, anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend zu machen:
Bei allen Stornierungen
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30%
Ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35%
Ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
Ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 55%
Ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 75%
Ab 2 Tage vor Reisebeginn 90%
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis
je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist
gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung
ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und
des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen
Erwerbs ermittelt worden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren
oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
2. Die Rechte des Reisenden auf kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt
wegen wesentlicher Änderungen der Reiseleistung oder mangelhafter Reiseleistungen
sowie die Rechte des Reisenden bei höherer Gewalt bleiben unberührt.
VI Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer VI 1 genannten Rücktrittsentschädigungen (Stornokosten)
kann sich der Reisende durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern.
Die Reiserücktritts-Versicherung muss spätestens innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der Reisebestätigung beim Kunden gebucht werden.
2. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen Beförderungsunternehmen
(z.B. Fluggesellschaften) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert.
Wir empfehlen außerdem dringend die Buchung eines umfassenden Reiseversicherungspaketes
(Gepäck-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung).
3. Die Versicherungsleistungen werden vom Veranstalter lediglich vermittelt.
Der Versicherungsvertrag kommt direkt zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft
zustande. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind daher direkt bei
der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Die Versicherungsprämien
sind nicht Bestandteil des Reisepreises.
4. Die Versicherungsprämie ist nicht Bestandteil des Reisepreises und der
Anzahlung und damit sofort bei Buchung zu bezahlen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung
kann nicht storniert werden.
VII Haftungsbeschränkungen für den Reiseveranstalter
1.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter
gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
herbeigeführt wird oder
b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
VIII. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
2. Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der
Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim
Reisenden vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann
der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend
machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft
unterlässt, den Mangel rechtzeitig während der Reise anzuzeigen.
4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist
infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem
Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reiservertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist
zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist.
IX. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitungen und örtliche Vertretungen des Veranstalters sind während
der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen
und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist.
Dies schließt Vereinbarungen ein, mit denen Reisemängel vor Ort ausgeglichen
und durch Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden kompensiert werden.
Reiseleitungen und örtliche Vertretungen des Veranstalters sind jedoch
nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz
mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen
entgegenzunehmen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter (z. B. bei
höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen
Vertreter des Veranstalters ausgesprochen werden; diese sind insoweit von dem
Veranstalter bevollmächtigt.
X. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Unabhängig von der Anzeige eines Mangels während der Reise müssen
Ansprüche des Reisenden wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung
oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise nur bei der Zentrale des Veranstalters
in Trier geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Nach Fristablauf können
Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert war.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder
dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche ausdrücklich zurückweist
oder der Reisende die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XI. Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck
1. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigungen sowie Verspätungen
unverzüglich dem Beförderungsunternehmen - unter Beifügung der
notwendigen Unterlagen - zu melden. Das Beförderungsunternehmen ist zur
Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. genannt = Property
Irregularity Report) verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr
eines Anspruchsverlustes! Auf Ausschlussfristen für Fluggepäck (Art.
26 des Warschauer Abkommens) oder Seegepäck bei Kreuzfahrten (Art. 12 der
Anlage zu §§ 664 ff. HGB) wird hingewiesen.
2. Soweit zusätzlich eine Anspruchstellung auch gegenüber dem Veranstalter
folgt, müssen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verlust,
Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck auch die Ausschlussfrist
gemäß Ziffer XIII 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen eingehalten
werden.
XII. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung
dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung.
Da sich der Prospekt an Reisende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz
richtet, wird dabei grundsätzlich unterstellt, dass der Reisende deutscher,
österreichischer oder schweizerischer Staatsbürger ist, es sei denn,
dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich ist oder ausdrücklich
mitgeteilt wurde. In der Person des Reisenden begründete persönliche
Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie
nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen
Behörden, insbesondere in den Ländern des Reiseziels, jederzeit die
Bestimmungen, auch kurzfristig ändern können. Der Veranstalter wird
sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von
etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig
wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahe gelegt, selbst
die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland
zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen
zu können.
3. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten,
die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist
er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reiservertrag berechtigt.
Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung
in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von dem Veranstalter
nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften
Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen
Reisebedingungen nicht eingreifen.
XIII. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Abtretungen bei Familienreisen an teilnehmenden Familienmitglieder. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und gerechtfertigter Bereicherung.
XIV. Sonstiges/Gerichtsstand
1.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich
dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
die §§ 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der
Veranstalter nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
2. Für den Fall, dass der Reisende nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt oder dieser
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von
dem Veranstalter gegen den Reisenden der Gerichtsstand Trier vereinbart.
XV. Gültigkeit der Prospektangaben
Der Druck dieses Prospektes erfolgte im Januar 2009. Naturgemäß
kann der Prospekt nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten des
Reiseangebotes und der Reiseabwicklung, wie z. B. Preise, Termine und Reisezeiten
anführen. Änderungen sind insoweit aufgrund der weiteren Entwicklung
möglich und bleiben vorbehalten. Dies gilt natürlich nur für
Reiseverträge, die noch nicht abgeschlossen sind.
Maßgeblich hinsichtlich der Preise, Termine, Reisezeiten etc. ist daher
allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung
und sonstigen, rechtswirksam im Reisevertrag getroffenen Abreden.
Reiseveranstalter:
Boomerang Reisen GmbH
Biewerer Str. 15
54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 1.3. 2009
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